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   BGH, 22.02.2017 - I ZB 104/16   

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https://dejure.org/2017,5291
BGH, 22.02.2017 - I ZB 104/16 (https://dejure.org/2017,5291)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2017 - I ZB 104/16 (https://dejure.org/2017,5291)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - I ZB 104/16 (https://dejure.org/2017,5291)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.2014 - I ZB 63/14

    Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - I ZB 104/16
    Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - I ZB 63/14, juris Rn. 1 mwN).

    Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - I ZB 63/14, juris Rn. 2 mwN).

  • BGH, 15.08.2013 - I ZA 2/13

    Erfolgsaussichten einer Anhörungsrüge bzgl. der Befangenheit von Bundesrichtern

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - I ZB 104/16
    In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 05.10.2021 - VIII ZA 5/21

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Anhörungsrüge

    Sie ist jedoch unzulässig, weil mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden können (BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 9; vom 22. Februar 2017 - I ZB 104/16, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • OLG Brandenburg, 20.10.2017 - 13 WF 192/17

    Richterablehnung: Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs

    In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs der abgelehnte Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.2.2017 - I ZB 104/16).
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